Mittwoch, 26. September 2018
Religiös begründete Verstümmelung
Rituelle Handlungen dürfen in einem laizistischen Staat ausschließlich symbolischer Art sein: jede legale Gewaltausübung muss, vom Gesetzgeber legitimiert, die Rechte des Individuums schützen, und dem Gemeinwohl dienen. Polizisten dürfen auf Räuber schießen, Diebe dürfen ihrer Freiheit gefängnisaufenthalshalber beraubt werden. Das Individuum darf ausschließlich Gegengewalt ausüben, aber keine Gewalt: das Recht auf Notwehr und Nothilfe ist essentiell für die Integrität der Person.
Gewalt im Namen der Religion fällt unter Kriminalität. So ist Lynchjustiz, Steinigung, Hexenverbrennung trockenerweise Mord, und kein gottgefälliges Handeln. Aber auch das Auspeitschen der Kinder durch Eltern oder Pfarrer aus religiösen Gründen ist ein krimineller Akt. Fernerhin dürfen Eltern, die, sagen wir mal, der Religionsgemeinschaft der Nasenringler angehören, ihren Kleinkindern nicht die Ohrläppchen abschneiden lassen, weil diese womöglich später das in jener Religion strengstens verbotene Tragen von Ohrringen ermöglichen.
Es ist eine Frage der Trennung von Staat und Kirche, ob Menschenrechte aus religiösen Gründen verletzt werden dürfen oder nicht: wenn nicht, handelt es sich um einen Rechtsstaat (der notwendigerweise auch laizistisch ist), wenn ja, dann handelt es sich um einen "Gottesstaat", oder, um Euphemismen zu vermeiden, um eine Barbarei.